Gesetze / ERP-Verwaltungsgesetz
ERPVerwG 2007§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/6#abs-1 (1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen gewährt werden. Der Bestimmungszweck des Sondervermögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen jährlichen Bericht vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/6#abs-2 (2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Eigenkapital einzubringende und das als Nachrangdarlehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sondervermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVerwG%202007/6#abs-3 (3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderungen und Ergänzungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages.